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Hallo

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Fragen, die andere zu diesem Thema gestellt haben

Titel (Pflichtfeld) Ist unsere Beziehung erlaubt?
Fragedatum 12. 04. 2008
Frage (Pflichtfeld)

Hallo. Zuerst, ich finde eure Seite suuper!! Sie hat mir schon viel geholfen. Nun zu meiner Frage. Ich kenne einen Jungen, der ist 16 Jahre alt, und wird in 2 Monaten 17. Ich habe mich in ihn verliebt, und wir werden warscheindlich schon bald zusammen sein, da er mich auch liebt. Ich selber bin aber noch 14 und werde erst in 7 Monaten 15. Wäre diese Beziehung vom Gesetz her etwa nicht erlaubt?? Auch wenn beide diese Beziehung wollen?? Danke schon im Voraus.
Antwort

Liebe loveCore_ Vielen Dank für das Kompliment an uns. Es freut uns sehr, dass wir dir helfen konnten. Nun zu deiner Frage: es ist gut, informierst du dich zum Schutzalter und somit zur Legalität einer sexuellen Beziehung mit diesem Jungen. Da euer Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt (dabei ist das Geburtsdatum, nicht der Jahrgang entscheidend), würde sich dieser Junge nicht strafbar machen, wenn es zu sexuellen Handlungen zwischen euch kommt. Ich gebe dir noch den ganzen Gesetzestext zum Thema Schutzalter (Art. 187): \"Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.\" Die Einhaltung liegt alleine in der Verantwortung des Erwachsenen, egal wie sich das Kind verhält. \" Vergehen gegen das Schutzalter sind Offizialdelikte. Bei einem Offizialdelikt ist die Justiz und Polizei verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten, sobald sie von einem Delikt erfährt. Die Betroffene sowie Drittpersonen können Anzeige erstatten. Weil die Verpflichtung besteht, von Amtes wegen ein Verfahren einzuleiten, kann eine solche Anzeige auch nicht zurückgezogen werden. Ich hoffe, dass du nun etwas mehr KLarheit hast. Liebe Grüsse dein Tschau
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